Allgemeines zu einer Stiftung

Juristisch handelt es sich bei einer Stiftung um eine Einrichtung, die mit Hilfe eines Vermögens einen vom Stifter bestimmten Zweck verfolgen soll.
Dabei muss das Stiftungsvermögen in seinem Wert grundsätzlich ungeschmälert erhalten bleiben.
Zur Gründung (technisch: Errichtung) einer rechtsfähigen Stiftung bekunden der oder die Stifter in einem Stiftungsgeschäft förmlich den Willen, zur Verwirklichung eines bestimmten Zwecks auf Dauer eine rechtsfähige Stiftung zu errichten und diese mit den hierzu benötigten Mitteln, d.h. einem Vermögen, und einer zweckentsprechenden Organisation, d. h. mindestens einem Vorstand, auszustatten.
Die Stiftung entsteht mit der Anerkennung (früher: Genehmigung) durch die Stiftungsbehörde.
Der Stifter bzw. die Stifter legen im Stiftungsgeschäft, dessen wesentlicher Bestandteil die Stiftungssatzung ist, fest, zu welchem Zweck die Stiftung errichtet werden soll.
Nach der Errichtung ist die Stiftung von ihrem Stifter unabhängig und seinem Einfluss entzogen.
Der Stifter kann sich allerdings auch in der Satzung Alleinund Mitentscheidungsrechte oder ein Veto gegen Entscheidungen der Stiftungsorgane vorbehalten.
In der Praxis bestellt sich der Stifter - was zulässig ist - zudem regelmäßig als Mitglied eines Stiftungsorgans oder sogar als Alleinvorstand.
Wesentlich für die Stiftung ist, dass der Stifterwille auf alle Zeiten bzw. bis zum Erlöschen der Stiftung für die Stiftungsorgane verbindlich bleibt, und zwar in der Form, in der er in der Satzung Ausdruck gefunden hat.
Das kann dazu führen, dass der Stifter selbst an seine ursprünglichen Festlegungen in der Satzung gebunden ist, obwohl er inzwischen zum Beispiel andere Zwecke wichtiger oder eine andere Art der Zweckverfolgung sachgemäßer finden mag.
Die Stiftung ist im deutschen Recht das einzige Rechtsinstitut, mit dem eine natürliche Person es erreichen kann, ihren Willen auch noch Jahrhunderte nach ihrem Ableben für nachfolgende Generationen verbindlich zu machen.
Unabdingbare Voraussetzung einer Stiftungserrichtung ist die Ausstattung der Stiftung mit Stiftungsvermögen. Das Vermögen muss der Höhe nach ausreichend sein, um den Zweck der Stiftung dauerhaft und nachhaltig aus den Erträgen des Vermögens verwirklichen zu können.
Bei gemeinnützigen Stiftungen folgt nach der Errichtung die Prüfung durch das Finanzamt, das eine vorläufige Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit ausstellt, wenn die Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts erfüllt sind.
Zunehmend finden Gemeinschaftsstiftungen Verbreitung. Diese Stiftungen werden nicht von nur einem Stifter, sondern von mehreren gemeinsam errichtet. Ihr Stiftungsvermögen wächst vor allem durch Zustiftungen.
Gemeinschaftsstiftungen können bestimmten Zwecken gewidmet sein, sie können jedoch auch für bestimmte Städte oder Regionen aktiv sein und viele verschiedene Zwecke fördern. Solche Stiftungen werden als Bürgerstiftungen bezeichnet.

Satzung der Bückingschen Jugendstiftung

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